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Keramikfasergesetzgebung in Europa


Nicht erst seit der 1997 verabschiedeten 23. Anpassung der EU-Richtlinie 67/548/EWG unterliegen Keramikfasern zunehmend öffentlichem Druck und massiven Beschränkungen. In den letzten Jahren wurde der Einsatz von glasigen Keramikfasern in der Bauindustrie bis auf Spezialanwendungen im Hochtemperaturbereich verboten und eine vollständige Substitution durch biolösliche oder andere als nicht gefährlich eingestufte Fasern vorgenommen. In weiteren Industriebereichen wächst zunehmend der Druck, geeignete Austauschstoffe zu finden und einzusetzen.

Die EU-Richtlinie führt dazu, dass Bläh- und Fasermatten aus amorphen bzw. glasigen Keramikfasern in der Kategorie 2, d.h. krebserregend im Tierversuch eingestuft sind. Damit dürfen diese Fasern nicht für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für Zubereitung, die Kategorie 2 Stoffe enthalten. Für Arbeitsplätze gelten entsprechende Belastungsobergrenzen.

Polykristalline Fasern und Fasermatten sind in Deutschland temporär in Kategorie 3 eingestuft. Diese Einigung wurde getroffen, weil vorliegende Ergebnisse aus weit zurückliegenden Tierversuchen keine eindeutige Bewertung zulassen. Gleichzeitig wurden entsprechende Tierversuche seitens der zuständigen Behörden in Auftrag gegeben, um eine Basis für die zukünftige Einstufung zu schaffen. In der Europäischen Union gilt für polykristalline Fasern das "Selbsteinstufungsgebot" für die Hersteller. Hierbei müssen die Faserhersteller das Gefahrenpotenzial durch eigene Untersuchungen bestimmen und ihre Fasern entsprechend kennzeichnen.

Weitere Fragen zum Thema Keramikfasergesetzgebung beantworten Ihnen gerne unsere Mitarbeiter:
Kontakt

Weitere Informationen zum Thema Keramikfasergesetzgebung finden sie unter:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Umweltbundesamt

International Agency for Research on cancer

EURO-LEX


World Health Organisation